Satzung

Präambel: Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Rosbach hat durch Beschluss vom 23. November 2006 die Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Rosbach "Empfangen - Danken - Teilen" errichtet und ihr diese Satzung gegeben.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde.

Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Rosbach fördern wollen, sind herzlich eingeladen durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden dieses Werk zu unterstützen.


§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung trägt den Namen Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Rosbach - "Empfangen - Danken - Teilen"
(2) Sie ist eine unselbständige kirchliche Stiftung mit Sitz in Windeck-Rosbach.


§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Rosbach.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Förderung des Gemeindelebens,
b) die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit,
c) die Förderung der diakonischen Arbeit und
d) die Verbesserung und Erweiterung der technischen und baulichen Ausstattung der Gemeindegebäude und Gemeindeeinrichtungen.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt anfänglich 120.000 €. Es wird als Treuhandvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Rosbach verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) Die Stiftung kann ihr Kapitalvermögen in der Form anlegen, dass sie es gegen Zahlung banküblicher Zinsen an die Evangelische Kirchengemeinde Rosbach ausleiht.


§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.


§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.


§ 6
Stiftungsrat

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(6) Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
(7) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

§ 7
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht dem Verwaltungsamt übertragen ist.
b) Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
c) Die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifter.
d) Die jährliche Einladung der Stifter zu einer Zusammenkunft.


§ 8
Rechtsstellung des Presbyteriums

(1) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(2) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
a) Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich.
b) Änderung der Satzung
c) Auflösung der Stiftung
d) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z.B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(3) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(4) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.


§ 9
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat für nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelischkirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.

§ 10
Auflösung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.


§ 11
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Rosbach, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.


§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Windeck-Rosbach, den 23. November 2006

Evangelische Kirchengemeinde Rosbach

Siegel gez. Unterschriften

Genehmigt: Düsseldorf, den 17. Januar 2007

Evangelische Kirche im Rheinland

Das Landeskirchenamt

Kontakt

Unser Gemeindebüro ist montags und freitags von 09:00 bis 12:30 Uhr und donnerstags von 15:00 bis 18:00 Uhr für Sie da.

Ev. Kirchengemeinde Rosbach
Kirchplatz 8, 51570 Windeck-Rosbach

Mo und Fr: 09:00 bis 12:30 Uhr
Do.: 15:00 bis 18:00 Uhr

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